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Corona-Hilfen sind nicht pfändbar

08.04.2021

Laut eines Beschlusses des Bundesgerichtshofes handelt es sich bei der Corona-Soforthilfe um eine nach §851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbare Forderung.

Kleinstunternehmen und Selbstständige müssen mit den Zahlungen also keine Altschulden begleichen.

 

Dies geht aus einer Entscheidung der obersten Zivilrichter aus dem März hervor, welche am Mittwoch den 10.03.2021 veröffentlicht wurde. (Az. VII ZB 24/20).

Als Begründung wurde unter anderem die Zweckbindung angegeben.


Die Corona-Soforthilfen erfolgen ausschließlich zur Minderung der finanziellen Notlagen der betroffenen Unternehmen bzw. Selbstständigen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie. Zweck der Soforthilfe ist insbesondere die Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 1. März 2020 im Rahmen der COVID-19 Pandemie entstanden sind.


Für bewilligte Soforthilfen gilt ein direktes Verrechnungs- beziehungsweise Aufrechnungsverbot mit bereits bestehenden Krediten.


Sofern der Empfänger der Soforthilfen ein Pfändungsschutzkonto hat, ist in Höhe des bewilligten und auf einem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gutgeschriebenen Betrags der Pfändungsfreibetrag in entsprechender Anwendung des § 850k Abs. 4 ZPO zu erhöhen.


Im konkreten Fall erhielt eine Schuldnerin 9000 Euro aus dem Bundesprogramm und der «NRW-Soforthilfe 2020», die auf ihr Pfändungsschutzkonto flossen. Auf Antrag der Schuldnerin erhöhte das Amtsgerichts Euskirchen den pfändungsfreien Betrag um die Summer der bewilligten Soforthilfe. Dagegen legte der Gläubiger Beschwerde ein, welche nun auch in letzter Instanz abgelehnt wurde.

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