Bundesländer

Was gilt in welchen Bundesländern

03.12.2021

Wir klären auf, was in welchem Bundesland zu beachten ist. 

Baden Württemberg:
In Baden Württemberg ist eine drastische Verschärfung der Corona Maßnahmen zu erwarten. Sportveranstaltungen sollen ohne Zuschauer stattfinden, Bars, Clubs und Diskotheken werden geschlossen, Weihnachtsmärkten soll der Betrieb untersagt werden. Die allgemeine Maskenpflicht an Schulen kehrt zurück, 2G im Einzelhandel wird flächendeckend in Deutschland eingeführt. In den meisten öffentlichen Bereichen gilt die 2G Plus Variante. 

 

Bayern:

In Bayern gibt es strengere Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte und flächendeckende 2G-Regeln im Handel mit Ausnahme der Geschäfte für den täglichen Bedarf. Unklar ist, ob dazu neben Supermärkten und Drogerien zum Beispiel auch Buchläden gehören. Grundsätzlich können die Länder bei hohen Inzidenzen die allgemeinen Maßnahmen verschärfen. Fußballspiele werden im Freistaat ohne Publikum stattfinden. Ungeimpfte sollen in Bayern auch an der frischen Luft in der Gastronomie nichts mehr bestellen dürfen. Clubs und Bars sollen schließen, Weihnachtsmärkte fallen aus und es soll zu Weihnachtsmärkten keine Ausweichbewegungen und Ersatzmöglichkeiten geben.

 

Niedersachsen:

Auch in Niedersachsen wird die 2G-Regelung ausgeweitet, Ungeimpfte können künftig in vielen Geschäften nicht mehr einkaufen. Geschäfte des täglichen Bedarfs, wie Lebensmittelgeschäfte oder Apotheken, sind davon nicht betroffen. Veranstaltungen im Freien, wie Fußballspiele, dürfen nur noch mit 30 bis 50 Prozent der verfügbaren Plätze belegt werden, mit maximal 15.000 Menschen. Bei Veranstaltungen im Innenbereich dürfen künftig maximal 5.000 Menschen zusammenkommen. Private Zusammenkünfte bei Ungeimpften sind im öffentlichen oder privaten Raum nur noch mit dem eigenen Haushalt sowie maximal zwei Menschen eines weiteren Haushalts möglich. Kinder unter 14 Jahren sind ausgenommen. Der Verkauf von Feuerwerk und sämtlicher Pyrotechnik wird vor Silvester verboten. Kommunen vor Ort können festlegen, ob es An- und Versammlungsverbote an Silvester sowie dem Neujahrstag auf publikumsträchtigen Plätzen geben soll.

 

Nordrhein-Westfahlen:

Schärfere Maßnahmen auch in NRW. Das Land hat bereits angekündigt Clubs und Bars bei hohen Corona-Infektionszahlen schließen zu wollen. Außerdem sollen es deutliche Beschränkungen der Zuschauerzahlen bei Großveranstaltungen wie Fußballspielen gelten. Die Weihnachtsmärkte in NRW sollen dagegen weiterhin geöffnet bleiben, die Kommunen können selbst über eine Maskenpflicht entscheiden. Bei Sport-, Kultur- und ähnliche Großveranstaltungen sollen maximal 30 bis 50 Prozent der Platzkapazität genutzt werden. In Innenräumen dürfen es höchstens 5000 Besucher und im Freien höchstens 15.000 sein. Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen nicht geimpfte und nicht genesene Menschen teilnehmen sind auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Menschen eines weiteren Haushaltes zu beschränken. Kinder bis zum Ende des 14. Lebensjahres sind ausgenommen. Der Verkauf von Böllern und Feuerwerk zu Silvester wird verboten sein. Auf besonders publikumsträchtigen Plätzen soll es zudem ein Feuerwerksverbot geben. Einige Städte in Nordrhein-Westfalen, wie Düsseldorf, hatten bereits ein Böllerverbot für bestimmte Bereiche verkündet.

 

Brandenburg:

Das öffentliche Leben bleibt wegen der Corona-Pandemie auch in Brandenburg weiter eingeschränkt. Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum und für private Feiern ist nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts, mit eines weiteren Haushalts oder insgesamt bis zu fünf Personen zulässig. Geimpfte und Genesene sind von diesen Kontaktbeschränkungen nicht betroffen und auch Kinder unter 12 Jahren nicht. In Hotspot-Regionen greifen weitere Einschränkungen und werden für Ungeimpfte nächtliche Ausgangsbeschränkungen von 22 bis 6 Uhr eingeführt. Ausnahmen gelten hier unter anderem für Wege zur Arbeitsstätte oder in medizinischen Notfällen. Einen Hotspot sieht die Landesregierung, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz für drei Tage ununterbrochen den Schwellenwert von 750 überschreitet und die intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten den Schwellenwert von mindestens zehn Prozent erreicht. Die Durchführung von Volksfesten, Spezialmärkten und Jahrmärkten einschließlich Weihnachtsmärkten ist zunächst bis einschließlich 15. Dezember 2021 im gesamten Land Brandenburg untersagt.

 

 

Mecklenburg-Vorpommern:

Zusätzlich zu den weiterhin geltenden 2G-Plus-Regelungen in bestimmten Innenbereichen (z.B. Kino, Theater, Museen, Gastronomie, Veranstaltungen, Fitnessstudios) gibt es in der Schutzstufe „rot” Begrenzungen bei Veranstaltungen und in der Gastronomie. Hier dürfen nur maximal 30 Prozent der Sitzplätze vergeben werden. Die 2G-Plus-Regel gilt auch bei privaten Feiern und Zusammenkünften in der Gastronomie oder an Orten außerhalb der eigenen Häuslichkeit. Die Zahl der Teilnehmer ist hier auf 30 begrenzt. Im Bereich der Beherbergung ist für Geimpfte und Genesene ein Test bei Anreise sowie nach jeweils drei Tagen erforderlich. Ungeimpfte dürfen nur aus beruflichen, dienstlichen, medizinischen oder notwendigen sozialethischen (z.B. Beerdigungen) Gründen beherbergt werden. Hier sind ein Anreisetest sowie eine tägliche Testung notwendig. Bei Sportveranstaltungen im Außenbereich und anderen Außenveranstaltungen gilt weiterhin die 2G-Plus-Regel. Bei diesen Veranstaltungen dürfen ab Stufe „rot“ maximal 30 Prozent der Plätze belegt werden. Die Obergrenze beträgt hier 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauer. Auf Weihnachtsmärkten und ähnlichen Märkten gilt bei Stufe „rot“ die 2G-Plus-Regel im Innen- und Außenbereich.

 

 

Hessen:

In Hessen gelten für Ungeimpfte ab den 5. Dezember, strengere Kontaktbeschränkungen. Sie dürfen dann keine Läden des Einzelhandels mehr betreten außer Geschäfte des täglichen Bedarfs In allen anderen Geschäften gilt 2G. Es dürfen sich nur noch zwei Haushalte im öffentlichen Raum treffen, für den privaten Raum gilt eine Empfehlung. Betreiber dürfen in der Gastronomie, in Kinos, Theatern oder Diskotheken nicht mehr auf Abstandsregelungen und Maskenpflicht verzichten, wenn sie ausschließlich Geimpfte oder Genesene mit einem zusätzlichen tagesaktuellen Schnelltest einlassen. Ungeimpfte dürfen nur noch in Geschäfte des täglichen Bedarfs, wie etwa Supermärkte, Drogerien oder Apotheken. In Fußballstadien und bei anderen Veranstaltungsorten mit bis zu 3.000 Plätzen sei im Freien keine Reduzierung der Zuschauerkapazitäten erforderlich. Bei allen Plätzen darüber gibt es eine Begrenzung der Kapazitäten auf ein Viertel. Bei Messe, Kulturveranstaltungen und Kino im Innenbereich 11 bis 100 Personen gilt 2G, ab 101 Personen: es gilt 2G+, ab 250 Personen muss eine Genehmigung des Gesundheitsamtes vorlegen. Im Außenbereich ab 101 Personen: 2G, ab 3.000 Personen Genehmigungspflicht und Kapazitätsbeschränkung ab dem 3.001-ten Platz auf 25 Prozent.

 

 

Sachsen-Anhalt:

In Sachsen-Anhalt soll neben den bereits bestehenden 2G-Regeln in Kultur und Gastronomie auch 2G im Einzelhandel eingeführt werden. Ausgenommen davon seien Geschäfte des täglichen Bedarfs, aber auch Bau- und Gartenbaumärkte. Für Sport- und Kulturgroßveranstaltungen soll es zudem eine Obergrenze geben. Bei einem Inzidenzwert von über 350 sollen Diskotheken geschlossen werden. Für private Treffen von Geimpften und Genesenen gilt künftig eine Teilnehmergrenze von 50 Menschen in Innenräumen und von 200 Personen im Außenbereich. In den Schulen kommt die Maskenpflicht für alle Klassenstufen. 

 

 

Rheinland-Pfalz:

Strengeren Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte bedeuten, dass sie sich nur noch mit Angehörigen ihres Hausstands und mit zwei Personen aus einem weiteren Haushalt treffen dürfen. In Innenräumen, wo keine Masken getragen werden können, gilt die 2G-Plus-Regel. Hier haben nur Geimpfte und Genesene Zutritt und vor dem Besuch in Restaurants, Kneipen, Hotels oder bei Sport im Innenbereich einen gültigen negativen Corona-Test vorlegen müssen. Ein Selbsttest vor Ort unter Aufsicht ist auch erlaubt. Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 350 gilt bei privaten Feiern und Zusammenkünften eine Teilnehmergrenze von 50 Personen (Geimpfte und Genesene) in Innenräumen und 200 Personen (Geimpfte und Genesene) im Außenbereich. Der Verkauf von Feuerwerk und Böllern zu Silvester verboten. Auf Plätzen mit viel Publikum soll es ein Feuerwerksverbot geben. Auch Silvester gilt die 2G-Plus-Regel auch in der Gastronomie. Maskenpflicht durchgängig, außer beim Verzehr von Speisen und Getränken. Ungeimpfte Erwachsene haben kein Zutritt. Der Verkauf von Feuerwerk und Böllern zu Silvester verboten. Auf Plätzen mit viel Publikum soll es ein Feuerwerksverbot geben. 

 

 

Sachsen:

Die Landesregierung in Sachsen hat beschlossen, dass das öffentliche Leben im Freistaat ab den 22. November, stark heruntergefahren wird. Weihnachtsmärkte werden abgesagt, Kultur- und Freizeiteinrichtungen geschlossen und Ausgangsbeschränkungen für Ungeimpfte in Corona-Hotspots eingeführt. In Sachsen sind die Fitnessstudios zu. 

Ein kompletter Lockdown nicht mehr ausgeschlossen. Fußballspiele nur noch ohne Zuschauer, 2G im Einzelhandel, schließen von Sport und Körpernache Dienstleistungen.

 

 

Thüringen:

In Thüringen ist nur geringe Anpassungen der Corona-Regeln nötig, weil dort schon strengere Corona-Maßnahmen engewendet werden, wie eine 2G-Regel im Einzelhandel, keine Weihnachtsmärkte und geschlossene Discos, Bars, Clubs, Schwimmhallen, Freizeitbäder, Saunen und Thermen. In der Gastronomie Sperrstunde um 22 Uhr. Beherbungsbetriebe dürfen Übernachtungsgäste empfangen, für touristische Reisen gilt 2G, für nicht-touristische 3G. Ungeimpfte dürfen ihre Wohnung zwischen 22 und 5 Uhr nur noch aus einem triftigen Grund verlassen. Die dürfen sich höchstens mit zwei weiteren Personen treffen, die nicht zum Haushalt zählen. 

 

 

Schleswig-Holstein:

In Schleswig-Holstein gilt auch 2G im Einzelhandel. 2G plus in Clubs und Discos sowie in Beherbergungsbetrieben. Bei Veranstaltungen soll die Teilnehmerzahl auf 50 Prozent begrenzt werden.  Auf dem Kieler Weihnachtsmarkt gilt ab Sonnabend die 2G-Regel. Die 2G-Regelung im Einzelhandel soll ab sofort gelten. Alle weiteren Maßnahmen sollen ab dem 15. Dezember über die neue Corona-Bekämpfungsverordnung greifen.

 

Saarland:

Eine Kontaktbeschränkung gilt für Ungeimpfte auf den eigenen Haushalt und zusätzlich höchstens eine weitere nicht zum Haushalt gehörende Person, ausgenommen Minderjährige. 2G im Außenbereich, wie Freizeitparks, kulturellen Betätigungen in Gruppen, Freizeit- und Amateursportbetrieb, Zuschauer, Besuch eines Gaststättengewerbes und Veranstaltungen. 2G im Innenbereich, wie Ladenlokale, die nicht der Grundversorgung dienen (erst ab 6. Dezember 2021), Fahrschulen, Aus-, Weiter- und Fortbildungsangebote, Erste-Hilfe-Kurse, Hundeschulen. 2G-Plus, Gastronomie und Hotellerie, körpernahe Dienstleistungen, Freizeitparks, kulturellen Betätigungen in Gruppen, Schwimm- und Spaßbädern, Thermen und Saunen, Museen, Theatern, Konzerthäusern, Opern und Kinos usw. 3G öffentlichen Personennahverkehr und am Arbeitsplatz. Der Betrieb von Clubs und Diskotheken untersagt.

 

 

Berlin:

Hier gilt die 3G-Regel im Nahverkehr. Bei Großveranstaltungen in Berlin sind nur noch 5000 Menschen zugelassen. Drinnen liegt die neue Obergrenze bei 2500. Beim Amateursport im Freien gelte nun die 3G-Regel, wenn Abstände nicht eingehalten werden können.Berlins Weihnachtsmärkte bleiben mit 2G-Regel offen. Maskenpflicht in Schulen und 2G im Handel. 

 

 

Hamburg: 

In Hamburg gilt für kulturelle Angebote in geschlossenen Räumen sowie für Tanzveranstaltungen gilt ohne Ausnahme das 2G-Zugangsmodell. Veranstaltungen im Freien können auch nach dem 3G-Modell stattfinden.  Freizeitaktivitäten sind unter Auflagen gestattet. Auch hier gilt, dass Angebote in geschlossenen Räumen nur nach 2G stattfinden dürfen. In Außenbereichen darf der Zugang nach dem 3G-Modell erfolgen. Weihnachtsmärkte in Hamburg wenden 2G oder 3G an, abhängig davon ob es Gastronomische Angebotegibt. Für alle Beherbergungsbetriebe gelten die Regeln des 2G-Modells. Sport in Innenräumen darf nur nach den 2G-Regeln stattfinden. Sport im Freien ist unabhängig von der Personenzahl möglich. In Schwimmbädern sowie Thermen, Dampfbädern und bei Wellnessangeboten gelten die 2G-Regeln. Körpernahe Dienstleistungen sind nur nach 2G-Regeln erlaubt. Ausgenommen sind Friseure, Fußpflege sowie notwendige medizinische Behandlungen. Alle gastronomischen Angebote sowohl Innen- als auch Außenbereichen dürfen in Hamburg nur unter 2G-Bedingungen stattfinden. Im öffentlichen Nahverkehr und am Arbeitsplatz gilt die 3G-Regel. Veranstaltungensind in geschlossenen Räumen nur unter 2G-Bedingungen möglich. 

 

Bremen:

In Bremen wird die Maskenpflicht an den Schulen verschärft. Für die Gastronomie in Bremen geht die 2G-Regel. So lange man unter einer Inzidenz von 350 liege, könnten Clubs und Diskotheken mit 2G-Plus öffnen. Der Bremer Weihnachtsmarkt bleibe entsprechend den beschlossenen Regeln für Großveranstaltungen geöffnet, es gelte die 2G-Regel und Maskenpflicht. Bald soll die 2G-Regel in allen Geschäften gelten, die keine Waren des täglichen Bedarfs verkaufen.

 

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