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Digitalisierungszuschuss – 5 Fakten zum Anspruch und Antragsstellung

24.03.2021

Die Branche die durch die aktuelle Situation aufgrund von COVID-19 besonders betroffen ist, steht seit einem Jahr ständig vor neuen Herausforderungen und Unklarheiten.

Bund und Länder aktualisieren kontinuierlich Reglements und FAQ´s zu Überbrückungshilfen und damit verbundenen Zuschüssen. Das Tempo der Änderungen ist teilweise so schnell, dass selbst Steuerberater, die Profis in diesem Bereich sind, die Korrekturen nicht mitkommen und Ihre Klienten nicht ordnungsgemäß beraten können.

Das ist zur Zeit sehr wichtig, da viele Gastronomen vor dem existenziellen Aus stehen und finanzielle Hilfen dringend benötigt werden.

 

Bochum, 23.03.2021: Gerassimos Miaris, Geschäftsführer der ETAMIO GmbH in Bochum und Experte für Kassenlösungen in der Gastronomie, ist in den letzten Wochen immer wieder mit dem Thema Digitalisierungszuschuss konfrontiert worden. „Den meisten Kunden ist nicht klar, dass diese Zuschüsse zusätzlich zu den Überbrückungshilfen beantragt werden können.“ so beschreibt Gerassimos Miaris die aktuelle Situation.

 

Weiterhin fügt er hinzu „Viele Steuerberater sind durch die vielen Antragsstellungen zeitlich gar nicht mehr in der Lage ihre Mandanten tagesaktuell und umfassend aufzuklären und so fallen viele Informationen buchstäblich unter den Tisch“. Gerassimos Miaris nahm dies zum Anlass, den Wirtschaftsprüfer Hélio Rodrigues, der spezialisiert im Bereich Gastronomie ist und mit den Fragen seiner Kundschaft zu kontaktieren.


Die Intention dahinter: Klarheit schaffen und informieren.
Der auskunftgebende Wirtschaftsprüfer mit Sitz in Dortmund, hat fünf Punkte in den Vordergrund gestellt, die derzeit wichtig sind für Unternehmer mit Anspruch auf die Digitalisierungszuschüsse.

 

Fakt 1: Überbrückungshilfe III und der Zuschuss für Digitalisierung sind zwei unterschiedliche paar Schuhe

Die Überbrückungshilfe III wird unabhängig von weiteren Zuschüssen der Bundesregierung beantragt.
Diejenigen, die Anspruch auf Überbrückungshilfe III haben, sind grundsätzlich auch antragsberechtigt für die Zuschüsse zur Digitalisierung. Dieser Antrag wird immer zusammen mit der Überbrückungshilfe III gestellt. Die Zuschüsse erhält man zusätzlich zu den Hilfen aus der Überbrückungshilfe III.

 

Fakt 2: Zeitpunkt der Anschaffung, Rechnungsstellung und Antragsstellung ist essentiell

Wer zu lange wartet verliert gegebenenfalls seine Ansprüche für die Zuschüsse zur Digitalisierung.
Hoteliers und Gastronomen, die zur Zeit geschlossen haben oder geringe Umsätze erzielen, haben regulär für diese Monate Anspruch auf die Überbrückungshilfe III und somit zusätzlich auf die Zuschüsse für Digitalisierung.


Jetzt ist es wichtig zu handeln. Wer seinen Anspruch nutzen möchte, sollte so schnell wie möglich „digitale Produkte“ anschaffen, bevor wieder deutlich höhere Umsätze generiert werden und für diese Monate die Anspruchsvoraussetzungen entfallen.
Die Zuschüsse für Digitalisierung sind an der Fälligkeit der entsprechenden Rechnung geknüpft.

 

Fakt 3: „Digitalisierung ist alles was einen Stecker hat“

Diese Aussage ist nicht ganz ernst zu nehmen, hat aber seine Berechtigung. Es gibt keine konkreten Aussagen zu Produkten. Fest steht, dass elektronische Geräte, die ein Unternehmen unterstützen Arbeitsabläufe zu vereinfachen oder digitale Prozesse effektiv zu gestalten, mit in das Portfolio passen.


Dazu gehören z.B. Smartphones, IPads, Küchenmonitore oder Kassensysteme mit Schnittstellen zu Lieferdiensten oder zu Finanzverwaltern. Einen elektrischen Rasenmäher bekommt man als Gastronom ohne Grünfläche wahrscheinlich nicht genehmigt. Im Falle einer Prüfung ist der Nutzen sicherlich auch ein maßgebender Faktor.
Von der Bundesregierung gibt es derzeit keine Konkretisierung und schriftliche Aussagen zu einzelnen Produkten.

 

Fakt 4: Gelder kommen binnen wenigen Tagen

In Bezug auf die Erfahrungen der letzten vier Wochen werden eingehende Anträge binnen weniger Tage bearbeitet.
Abschlagszahlungen erhalten die Antragssteller oftmals binnen einer Woche.

 

Fakt 5: Abos sind nicht förderfähig

Einige Leistungen, die unter der Definition „Digitalisierung eines Unternehmens“ fallen, können allerdings nicht förderbar sein.
Darunter fallen unter anderem auch Abosysteme für Kassenlösungen, bei denen die monatlichen Zahlungen nachträglich in eine Einmalzahlung vertraglich umgewandelt werden, da hier die monatlichen Fixkosten im Förderzeitraum erhöht werden.

 

Im Falle der abschließenden Prüfung kann dies zu hohen und ungewollten Rückzahlungen bereits erhaltener Leistungen kommen.

Unternehmer sollten die Antragsstellungen mit Ihrem Steuerberater besprechen und prüfen lassen, welche Ansprüche für das Unternehmen geltend gemacht werden können.
Wenn der Steuerberater mit Informationen nicht ausreichend aufgeklärt ist, hat die Bundesregierung speziell eine „Berater Hotline“ eingerichtet.


Aus dem Expertengespräch mit Gerassimos Miaris und Hélio Rodrigues ist ein abschließender Punkt noch festzuhalten: „Der Digitalisierungszuschuss sollte trotz Förderung als Investition gesehen werden.
„Die Zuschüsse sollten sinnvoll in Produkte investiert werden, die das Unternehmen langfristig weiter bringen und nachhaltig zur Verbesserung der Unternehmensprozesse führen, “ betont Wirtschaftsprüfer Hélio Rodrigues.
„Für Spielereien ist gerade die falsche Zeit.“ ergänzt Gerassimos Miaris.

 

Über ETAMIO GmbH

Das Unternehmen Etamio wurde von Gerassimos Miaris gegründet. Seine langjährige praktische Berufserfahrung in der Gastronomie und Umgang mit diversen Kassensystemen führte zum Entschluss seinen eigenen Fachhandelsbetrieb für Kassensysteme zu gründen.
Besonderer Schwerpunkt von Etamio liegt in der Beratung und in der Generierung ganzheitlicher Lösungen. Die Berücksichtigung individueller Vorgaben, aber auch Fähigkeiten zur Darstellung neuer, weitergehender Möglichkeiten bei der Prozessoptimierung, haben Etamio eine gute Reputation weit über die Grenzen des Ruhrgebiets hinaus beschert.
Zahlreiche Unternehmen setzen sich derzeit verstärkt füreinander ein, denn gemeinsam können wir diese Krise besser bewältigen!
Etamio GmbH - Auf der Heide 3 - 44803 Bochum

 

Über Hélio Rodrigues

Die Kanzlei H. Rodrigues mit Standort in Dortmund ist eine mittelständische, sehr stark wachsende Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei. Die Kanzlei agiert überregional und zählt Unternehmen aus dem gesamten Bundesgebiet zu ihrem Mandantenkreis. Das Dienstleistungsspektrum umfasst die wirtschaftliche und steuerliche Beratung kleiner und mittelständischer Unternehmen aus verschiedenen Branchen und Größenordnungen und Privatpersonen. Hierbei besitzt die Kanzlei besondere Kompetenzen in der Betreuung von gastronomischen Betrieben, Eiscafés und Profi-Sportlern.
Kanzlei Rodrigues - Hagener Str.295 - 44229 Dortmund

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